Polizeiverordnung
über die Benutzung und den Anbau
an der Kraftwagenstraße Köln - Bonn
Gemäß §§14 und 26 des Polizeiverwaltungsgesetzes vom l. Juni 1931, §§ 29, 30 und 41 der Verordnung über den Kraftfahrzeugverkehr vom 10. Mai 1932, der Polizeiverordnung des Oberpräsidenten der Rheinprovinz über den allgemeinen Verkehr auf öffentlichen Wegen vom 12. Oktober 1926 (Straßenverkehrsordnung) wird mit Zustimmung des Bezirksausschusses für den Umfang des Stadtkreises Bonn und der Landkreise Köln und Bonn folgendes verordnet:
§ l. Allgemeine Bestimmungen.
Im Sinne der Verordnung gelten:
1. als Kraftwagenstraße Köln - Bonn die vom Provinzialverband der Rheinprovinz gebaute und lediglich für den Verkehr mit Kraftwagen zu benutzende Straße von Köln nach Bonn,
2. als Fahrbahnen der Kraftwagenstraße die beiden für die Richtung von Köln nach Bonn und umgekehrt für die Richtung von Bonn nach Köln vorhandenen 6 m breiten Bahnen,
3. als Trennungsstreifen zwischen den beiden Fahrbahnen der 0,30 m breite Mittelstreifen, der sich farbig von den beiden Fahrbahnen unterscheidet,
4. als Bankette der Kraftwagenstraße, die nach außen hin an die beiden Fahrbahnen anschließenden 1,75 m breiten Streifen, die sich ebenfalls durch eine andersfarbige Befestigungsart von den Fahrbahnen unterscheiden und durch einen nicht befestigten zur Aufstellung der Richtungssteine dienenden Streifen zu der äußeren Planungskante hin abgegrenzt sind,
5. als Kraftwagen die Personen-und Lastkraftwagen mit und ohne Anhänger, die den Bestimmungen der Verordnung über Kraftfahrzeugverkehr vom 10. Mai 1932 entsprechen.
§ 2. Benutzung der Straße.
l. Auf der Kraftwagenstraße ist nur der Verkehr mit Kraftwagen zugelassen. Für jeden anderen Verkehr wie Fußgänger-, Radfahrer-, Reit-, Fuhrwerks- und Kraftradverkehr (einschl. des Verkehrs mit Kleinkrafträdern), für das Treiben und Führen von Tieren sowie für solche Fahrzeuge, für die nach § 2 der Verordnung über den Kraftfahrzeugverkehr vom 10. Mai 1932 die Vorschriften der Verordnung über Kraftfahrzeugverkehr nicht gelten, ist die Straße gesperrt.
2. Ein Betreten des Straßenkörpers und seiner Nebenanlagen, das nicht durch den Kraftwagenverkehr im Sinne des § 2 Z. l bedingt ist, darf nur mit Genehmigung des Wegeunterhaltungspflichtigen (Landeshauptmann der Rheinprovinz) stattfinden.
3. Probefahrten zur Prüfung der Verkehrssicherheit eines Kraftwagens sind auf der Kraftwagenstraße verboten. Das gleiche gilt für Übungs- und Prüfungsfahrten im Sinne des § 3 des Gesetzes über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen.
§ 3. Fahrverkehr auf der Straße.
l. Die Kraftwagenstraße ist Verkehrsstraße erster Ordnung; das Halten, Parken und Wenden auf der Kraftwagenstraße ist verboten. Sie ist durch zwei ineinander stehende weiße Vierecke mit roter Randung als Verkehrsstraße erster Ordnung gekennzeichnet.
2. Jede der beiden Fahrbahnen gilt als Einbahnstraße. Die Kraftwagenstraße darf nur auf der in der Fahrtrichtung rechts liegenden Fahrbahn befahren werden.
3. Die Bankette der Kraftwagenstraße und der die beiden Fahrbahnen trennende, farbig gekennzeichnete Trennungsstreifen zwischen den beiden Fahrbahnen dürfen nicht befahren werden.
4. Zum vorübergehenden Halten, zur Vornahme kleiner Reparaturen und zum vorübergehenden Abstellen von abzuschleppenden Kraftwagen sind die Bankette der Kraftwagenstraße zu benutzen.
§ 4. Auf- und Abfahrt.
Die Auffahrt auf die Kraftwagenstraße und die Abfahrt von der Kraftwagenstraße darf nur an den von dem Wegeunterhaltungspflichtigen für die Auf- und Abfahrt vorgesehenen und als solche gekennzeichneten Stellen erfolgen.
§ 5. Befahren der Kraftwagenstraße bei Dunkelheit.
Wenn die Kraftwagenstraße bei Dunkelheit ganz oder teilweise beleuchtet ist, gelten für die beleuchteten Strecken die Bestimmungen des § 17 Abs. 3 der Verordnung über den Kraftfahrzeugverkehr vom 10. Mai 1932 über die Beleuchtung der Kraftfahrzeuge während der Fahrt innerhalb geschlossener, hinreichend beleuchteter Ortsteile.
§ 6. Anbau an der Kraftwagenstraße.
Ein Anbau an der Kraftwagenstraße mit unmittelbarem Ausgang zur Straße oder einem sonstigen Zugang zur Straße sowie jeder sonst den Verkehr störende oder gefährdende Anbau ist verboten.
§ 7. Ausnahmen.
Von den Bestimmungen dieser Verordnung kann der Regierungspräsident im Einverständnis mit dem Wegeunterhaltungspflichtigen im Einzelfalle oder für besondere Tage Ausnahmen zulassen.
§ 8. Strafbestimmungen.
Übertretungen dieser Polizeiverordnung werden gemäß § 21 des Gesetzes über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 3. Mai 1909 in der Fassung des Gesetzes vom 21. Juli 1923 in Verbindung mit § 50 der Verordnung über den Kraftfahrzeugverkehr vom 10. Mai 1932 sowie § 366 Ziffer 10 des R.St.G.B. bestraft.
§ 9. Gültigkeit.
Diese Polizeiverordnung tritt mit der Verkündung in Kraft und am 31. Juli 1962 außer Kraft.
Köln, den 2. August 1932.
Der Regierungspräsident.
gez.: Elfgen.
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Die Polizeiverordnung vom 2. August 1932